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Wissenschaftlicher Ausschuss

Gesellschaftervertrag §20

  1. Der Wissenschaftliche Ausschuss berät die Gesellschaft in wissenschaftlich-technischen Fragen.
  2. Er macht insbesondere Vorschläge und nimmt Stellung
    • zu den Forschungs- und Entwicklungsprogrammen,
    • zur Berufung der leitenden Wissenschaftler sowie der übrigen Bereichsleiter,
    • zur Benutzung der Forschungsanlage,
    • zur Übernahme weiterer Aufgaben durch die Gesellschaft (Paragraph 2 Absatz (2)).
  3. Der Wissenschaftliche Ausschuss wird vor der Bestellung des wissenschaftlichen Geschäftsführers angehört.
  4. Dem Wissenschaftliche Ausschuss gehören an
    • die leitenden Wissenschaftler und die übrigen Bereichsleiter, soweit sie nicht Mitglied des Wissenschaftlichen Direktoriums sind,
    • wissenschaftlich-technische Mitarbeiter, die vom Wissenschaftlichen Direktorium benannt werden,
    • wissenschaftlich-technische Mitarbeiter, die nach Maßgabe einer von den Geschäftsführern mit Zustimmung des Aufsichtsrats erlassenen Wahlordnung gewählt werden.
  5. Der wissenschaftliche Geschäftsführer kann an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Ausschusses mit beratender Stimme teilnehmen, soweit nicht der Ausschuss im Einzelfall etwas anderes beschließt.
  6. Der Wissenschaftliche Ausschuss wählt einen Vorsitzenden. Er gibt sich im Benehmen mit den Geschäftsführern eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.
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