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| Gesellschaftervertrag §20 |
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Wissenschaftlicher Ausschuss
Gesellschaftervertrag §20
- Der Wissenschaftliche Ausschuss berät die Gesellschaft in wissenschaftlich-technischen Fragen.
- Er macht insbesondere Vorschläge und nimmt Stellung
- zu den Forschungs- und Entwicklungsprogrammen,
- zur Berufung der leitenden Wissenschaftler sowie der übrigen Bereichsleiter,
- zur Benutzung der Forschungsanlage,
- zur Übernahme weiterer Aufgaben durch die Gesellschaft (Paragraph 2 Absatz (2)).
- Der Wissenschaftliche Ausschuss wird vor der Bestellung des wissenschaftlichen Geschäftsführers angehört.
- Dem Wissenschaftliche Ausschuss gehören an
- die leitenden Wissenschaftler und die übrigen Bereichsleiter, soweit sie nicht Mitglied des Wissenschaftlichen Direktoriums sind,
- wissenschaftlich-technische Mitarbeiter, die vom Wissenschaftlichen Direktorium benannt werden,
- wissenschaftlich-technische Mitarbeiter, die nach Maßgabe einer von den Geschäftsführern mit Zustimmung des Aufsichtsrats erlassenen Wahlordnung gewählt werden.
- Der wissenschaftliche Geschäftsführer kann an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Ausschusses mit beratender Stimme teilnehmen, soweit nicht der Ausschuss im Einzelfall etwas anderes beschließt.
- Der Wissenschaftliche Ausschuss wählt einen Vorsitzenden. Er gibt sich im Benehmen mit den Geschäftsführern eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.
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