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Tätigkeiten in Strahlenschutzbereichen von fremden Anlagen oder Einrichtungen (=Forschungsanlagen außerhalb der GSI) sind genehmigungsbedürftig. Die relevante Genehmigung ist die sogenannte "Genehmigung nach §15 Strahlen­schutz­verordnung".

 

Die GSI besitzt diese Genehmigung, d.h. GSI-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen in Strahlenschutzbereichen außerhalb der GSI tätig werden. Allerdings müssen sie die §15 Strahlenschutzanweisung beachten. Der Geltungsbereich dieser Anweisung erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die GSI-Mitarbeiterinnen und GSI-Mitarbeiter in Strahlenschutzbereichen von deutschen und ausländischen fremden Anlagen oder Ein­richtungen durchführen.

 

Merkblatt für GSI-Mitarbeiter, die in deutschen fremden Forschungsanlagen tätig werden

 

Merkblatt für GSI-Mitarbeiter, die in ausländischen fremden Forschungsanlagen tätig werden

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Letzte Änderung: 3. Feb. 2009 von A.Knapp