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Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Zugangsvoraussetzung von:
Fremdfirmenpersonal, Gästen und Gastwissenschaftler in die Strahlenschutzbereiche der GSI, als auch Zugangsvoraussetzung von GSI-Mitarbeitern in die Strahlenschutzbereiche anderer Forschungsanlagen

Für den Strahlenschutz von Fremdfirmenpersonal in Strahlenschutzbereichen einer fremden Anlage oder Einrichtung ist sowohl die Fremdfirma als auch der Betreiber verantwortlich. Firmen, die unter ihrer arbeitsrechtlichen Aufsicht stehende Personen in anderen Anlagen oder Einrichtungen als beruflich strahlenexponierte Personen beschäftigen, bedürfen einer eigenen Ge­nehmigung gemäß § 15 Strahlenschutz­verordnung (StrlSchV).

 

§ 15 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen

(1) Wer in fremden Anlagen oder Einrichtungen unter seiner Aufsicht stehende Personen beschäftigt oder Aufgaben selbst wahrnimmt und dies bei diesen Personen oder bei sich selbst im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert führen kann, bedarf der Genehmigung.

(2) Bei Beschäftigungen nach Absatz 1 in Anlagen oder Einrichtungen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird, ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, bei Beschäftigungen nach Absatz 1 im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen ist § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(3) Bei Beschäftigungen nach Absatz 1 ist den Anordnungen des Strahlenschutz­verantwortlichen und der Strahlenschutzbeauftragten der Anlage oder Einrichtung, die diese in Erfüllung ihrer Pflichten nach § 33 treffen, Folge zu leisten. Der Inhaber einer Genehmigung nach Absatz 1 hat dafür zu sorgen, dass die unter seiner Aufsicht beschäftigten Personen die Anordnungen der Strahlenschutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten der Anlagen oder Einrichtungen befolgen.

 

Im folgenden gibt es Informationen zu:

1. Fremdfirmenpersonal/Gäste werden in Strahlenschutzbereichen der GSI tätig

2. GSI-Mitarbeiter werden als Fremdfirmenpersonen in fremden Anlagen oder Einrichtungen tätig (z.B. Forschungszentrum Karlsruhe, FZ Jülich etc.)

 

1.

Möchten Sie als Fremdfirma hier in den Strahlenschutzbereichen der GSI tätig werden, so lesen Sie sich bitte folgendes Merkblatt + Checkliste durch.
Merkblatt für Fremdfirmen  + Checkliste für Fremdfirmen

 

Möchten Sie als GSI-Auftragsverantwortlicher Fremdfirmenmitarbeiter/Gäste/Gastwissenschaftler beschäftigen, so lesen Sie sich bitte folgendes Merkblatt durch:
Merkblatt für GSI-Mitarbeiter (Auftragsverantwortliche), die Fremdfirmenpersonal bzw. Gäste beschäftigen bzw. beschäftigen wollen

 

2.

Möchten Sie als GSI-Mitarbeiter in Strahlenschutzbereichen anderer Institute (allg. fremder Anlagen oder Einrichtungen) tätig werden, so dürfen Sie dies, da die GSI die §15-Genehmigung besitzt. Jedoch müssen Sie die Genehmigungsauflagen berücksichtigen, daher lesen Sie sich bitte folgende Information durch.

 

Haben Sie noch Fragen, so wenden Sie sich bitte an a.knapp@gsi.de


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Letzte Änderung: 18. Feb. 2009 von A.Knapp